Satzung von Haus & Grund Witten-Annen e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums ist der Haus- und Grundeigentümer-Verein von Witten- Annen e. V., in folgendem kurz “Verein“ genannt, die Vertretung der Haus- und Grundeigentümer in der Stadtgemeinde Witten und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen:
„Haus- und Grundeigentümer-Verein von Witten-Annen e.V.“ Sitz des Vereins und, Erfüllungsort ist Witten-Annen.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinnützigen Belange des Haus- und Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange mit Rat zu unterstützen.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluß der Haus- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
  3. Ober die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens 6 Monate vor Schluß des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen,
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane, bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen,
    2. Die Einrichtung des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
    3. das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen.
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzungen und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben In jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vereinsvorstand,
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes. Die Geschäfte des vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitglieds werden in der Zwischenzeit von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen und zwar die Geschäfte des Schriftführers vom Kassierer und die Geschäfte des Kassierers vom Schriftführer.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben, erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandsleistung für die Mitglieder.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu berufenden Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Der Vereinsvorsitzende

  1. Der Vereinsvorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne dies § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende ernennen diese haben Sitz und Stimme im Vorstand und können vom Beitrag befreit werden.

§ 10 Der Beirat

  1. Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von höchstens 9 Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite. Wiederwahl eines Beiratsmitgliedes ist zulässig.
  2. Der Beirat, der vom Vereinsvorsitzenden einberufen wird und mindestens einmal jährlich zusammentreten soll, soll in wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung gehört werden. Im übrigen können ihm vom Vereinsvorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei der Zusammensetzung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die verschiedenen Gemeindebezirke zur Geltung kommen.

§ 11 Fachausschüsse

Der Vereinsvorstand kann für bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundbesitzes Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit aus. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr unterliegt im übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen, die Ehrenordnung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden und die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung, ist zu berufen, wenn
  2. es das Interesse des Vereins erfordert,
  3. ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verfangt.
  4. Alljährlich hat innerhalb der ersten 4 Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Genehmigung dies Haushalt und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser Versammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht, der Jahresabschluß sowie ein Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Versammlung obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Wahlen zum Vorstand und Beirat sowie der Rechnungsprüfer vorzunehmen.
  5. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Kinder oder durch den Verwalter seines Hauses vertreten lassen.
Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mind. einer Woche vom Vereinsvorsitzenden einberufen und vom ihm geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 15 und 16 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  3. Die Mitgliederversammlung, ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 15 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn zu der Einladung der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und Dreiviertel der Anwesenden, die zur Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 17 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Witten/Ruhr.